Nicht jede Brandstiftung ist eine Brandstiftung

Brennendes Gebäude mit Flammen und Feuerwehrleuten.

Schurnalismus bildet. Dieser Lieblingsspruch von mir bewahrheitet sich immer wieder. Gerade gelernt: Eine Brandstiftung ist mitnichten immer eine Brandstiftung. Manchmal ist es auch eine Sachbeschädigung durch Inbrandsetzen. Wobei Inbrandsetzen per se ein schreckliches Wort ist.

Zurück zur Brandstiftung. Was der Volksmund damit meint, ist klar. Jemand steckt mittels Brandbeschleuniger (meistens Benzin oder andere brennbare Stoffe) etwas an. Das Strafgesetzbuch unterscheidet aber fein säuberlich, wann so etwas Brandstiftung ist. Das hängt davon ab, was angesteckt wird.

Paragraf 306 des Strafgesetzbuches listet genau auf, an was ein Brandstifter eine Brandstiftung begehen kann:

  • Gebäude oder Hütten
  • Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  • Warenlager oder -vorräte,
  • Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  • Wälder, Heiden oder Moore oder
  • land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Wer also zum Beispiel ein Klettergerüst auf einem Spielplatz, einen gelben Sack oder alte Reifen anzündet, begeht keine Brandstiftung, sondern eine Sachbeschädigung durch Inbrandsetzen. Über ein besonders schönes Beispiel von dieser Art der Sachbeschädigung berichtet der Strafrechtsblogger: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig macht sich jemand, der einen Blitzer anzündet, lediglich der Sachbeschädigung schuldig. Aber wer so etwas macht, hat, wie der Artikel zeigt, einen guten Grund und weiß Gott noch mehr Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden.

Vielen Dank meinem Polizei-Pressesprecher der Herzen für die Idee zu diesem Blogpost.

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