Wie schöpferisch ist ein Unfallfoto?

Ein Mann stirbt öffentlich. Peter Fechter verblutet vor den Augen entsetzter Zuschauer an seinen Schussverletzungen. Ein Kameramann hält das Geschehen fest. Daran entzündet sich nun, 52 Jahre nach Fechters Tod an der Berliner Mauer, ein juristischer Streit. Hat der Film vom Sterben des Peter Fechter eine Schöpfungshöhe? Über die Entscheidung der Richter berichtet die Seite rechtambild.de in diesem Beitrag. Für mich wirft dieser Fall die Frage auf, welche Schöpfungshöhe Fotos von Ereignisse haben, auf die derjenige, der sie im Bild festhält, keinen Einfluss hat. Eine Situation, die mir – natürlich längst nicht so dramatisch und historisch bedeutsam wie Peter Fechters Sterben – oft im Alltag begegnet. Wie schöpferisch sind Fotos und Videos von Vorgängen, die schlicht abgebildet, aber nicht arrangiert werden?

Unfallfotos: Schlichte Abbildung oder schöpferisch gestaltetes Foto?
Unfallfoto: Schlichte Abbildung oder schöpferisch gestaltetes Foto?

Juristen unterscheiden zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Die einen haben die sogenannte Schöpfungshöhe, die anderen nicht. Geschützt sind sie trotzdem. Das Urheberrecht gilt auch für Lichtbilder. Das ist ein Privileg für Fotografen, das das Urheberrecht eindeutig ausweist.

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 72
Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Dem Film über Peter Fechters Sterben haben die Richter die nötige Schöpfungshöhe für ein Urheberrecht versagt. Wie sieht es also mit anderen Bildwerken von für den Fotografen unveränderbare Ereignissen aus? Gerade wir Pressefotografen lieben Motive wie spektakuläre Brände oder Unfälle. Vor allem, wenn sie am Tage geschehen (also das Licht kein Problem ist). Das gibt immer ohne große Mühe gute Bilder. Oder um es lapidar auszudrücken: Draufhalten genügt, und du hast das Titelfoto. Eines, wie es jeder machen könnte, käme er denn überhaupt an den Einsatzort. Was meistens nur Einsatzkräften und Journalisten vorbehalten ist. Wo bleibt da die für das Urheberrecht geforderte persönliche geistige Schöpfung? Die ist sicher in den meisten Fällen nicht gegeben. Dafür greift das Lichtbildschutzrecht, das Fotos auch dann schützt, wenn sie keine Lichtbildwerke, also keine herausragenden künstlerischen Fotos sind.

Einen Einwand muss ich aber dennoch machen. Wer jemals ein Großfeuer bei Dunkelheit fotografiert hat, weiß, wie viel geistige Arbeit und Kamerabeherrschung nötig ist, um bei zuckenden Blaulichtern, reflektierender Schutzkleidung, schnellem Funkenflug und schwierigen Lichtverhältnissen ein Foto hinzubekommen, das nicht nur brauchbar ist, sondern auch das Geschehen gut sichtbar darstellt. Daran ist schon mancher Anfänger gescheitert, und auch Profis beißen sich an solchen Motiven mitunter die Zähne aus. Nun wird die Schöpfungshöhe zum Glück nicht von Lichtverhältnissen abhängig gemacht.

Wie gut, dass bei Fotos eben nicht nach der Schöpfungshöhe gefragt wird. Wer will darüber entscheiden?

Im Fall des Films von Peter Fechters Sterben hat das Gericht entschieden. Und die Schöpfungshöhe verweigert. Irgendwie schwer nachzuvollziehen.

Weiterführende Artikel zum Schutz von Lichtbildern stehen hier, hier und hier.

2 Kommentare

  1. Danke für den Artikel, sehr informativ.
    Meiner Meinung nach haben solche Bilder auf jedenfall eine Schöpfungshöhe.
    Dennoch traurig zu hören, das Leute es anschauen und filmen anstatt alles mögliche in Bewegung zu setzen, um den Mann zu retten, ich weiß nicht in wie fern das möglich war, doch das war mein erster Gedanke!

    Grüße Jan

  2. Hallo Jan,
    in diesem Fall waren die Rettungskräfte ja schon da. Und grundsätzlich gilt natürlich: erst einmal helfen, dann fotografieren. Wobei wir Journalisten ja eh immer erst kommen, wenn Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst vor Ort sind.

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